Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Organe
§ 6 Vorstand
§ 7 Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein 1856 Rottenburg am Neckar e. V.. Der Sitz des Vereins ist in Rottenburg am Neckar. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 390017 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie der freiberuflich Tätigen) der Großen Kreisstadt Rottenburg und ihres Umlandes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
Dies geschieht durch Bildung von Arbeitsgruppen und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen. Der Verein pflegt den Kontakt mit der Gemeindeverwaltung um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen vortragen und vertreten zu können.

Hierzu dient auch die Mitwirkung in Gremien von anderen Gesellschaften wie z. B. im Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Wirtschaft, Tourismus, Gastronomie Rottenburg am Neckar (WTG).

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die den Vereinszweck unterstützt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorstand ernannt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.


§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern und dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).

2. Die drei gleichberechtigten Vorstände bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand) und vertreten den Verein je einzeln. Der Vorstand beschließt zusammen mit dem Beirat eine Geschäftsordnung. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung, Leitung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlußfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Beirat

1. Der Beirat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten. Der Beirat bestimmt zusammen mit dem Vorstand die Mitglieder für den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Wirtschafts, Tourismus, Gastronomie Rottenburg am Neckar (WTG).

3. Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von einem der Vorstände mit Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
Die Sitzungen des Beirates werden von einem der Vorstände geleitet. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

4. Der Beirat bildet Arbeitsgruppen, z. B. für die Bereiche Handwerk, Dienstleistung, Industrie, Freie Berufe, Handel und Gastronomie, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Jeder Arbeitsgruppe hat ein Vorstandsmitglied anzugehören. Aufgaben der Arbeitsgruppen sind die Bearbeitung der jeweils zugeordneten Themenbereiche und die Werbung neuer Mitglieder. Weitere Arbeitsgruppen können gebildet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsbeirates,   Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
e) Änderung der Satzung;
f) Auflösung des Vereins;
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt; wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstand geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Losentscheid.

d) Die Mitglieder des Beirates können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung; Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers; Angabe der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder; Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit; die Tagesordnung; die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung; Satzungs- und Zweckänderungsanträge; Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist einer der Vorstände vertretungsberechtigter Liquidator.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Große Kreisstadt Rottenburg, die es entsprechend dem Vereinszweck verwenden muss.